Ab Januar: Neue Regelung zur Abgabeverwaltung

Ab Januar: Neue Regelung zur Abgabeverwaltung
Ab Januar: Neue Regelung für die Arzneimittelversorgung im Entlassmanagement
Teaser: Die Entscheidung, welche Packungsgröße im Rahmen des Entlassmanagements abgegeben werden darf, stellt Apotheken oft vor Herausforderungen. Zwar ist in der Regel die Abgabe einer N1 vorgeschrieben, doch der Standard ist nicht immer klar definiert, und in den Filialen sind oft nur größere Packungen verfügbar. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, war bisher nicht einheitlich geregelt. Ab dem 1. Januar tritt in Nordrhein-Westfalen jedoch eine neue Regelung in Kraft.
Veröffentlichungsdatum: 18. Dezember 2025, 00:56 Uhr MEZ
Schlagwörter: Gesundheit & Wohlbefinden, Finanzen, Wirtschaft
Artikeltext: Apotheken in Nordrhein-Westfalen müssen sich bald auf aktualisierte Vorgaben für die Arzneimittelabgabe im Entlassmanagement einstellen. Ab dem 1. Januar 2025 ermöglicht eine neue Regelung der IKK Südwestfalen die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung – selbst wenn diese die übliche N1-Standardgröße überschreitet. Die Änderung soll die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Festlegung der rechtlich zulässigen Packungsgrößen für Patienten lösen.
Bisher schreiben die geltenden Bestimmungen vor, dass Apotheken grundsätzlich die kleinste Standardgröße (N1) gemäß der Packungsgrößenverordnung abgeben müssen. Bei Patienten, die bei einem Primärkassenversicherer versichert sind, ist die Abgabe einer größeren Packung streng untersagt. Steht die kleinste Standardgröße jedoch nicht im Handel zur Verfügung, müssen Apotheken die Regelungen des jeweiligen Krankenversicherers des Patienten prüfen.
Die neue Regelung schafft Flexibilität für die IKK Südwestfalen, einen regionalen Primärkassenversicherer. Ab dem kommenden Jahr dürfen Apotheken die kleinste erhältliche Packung ausgeben – auch wenn diese größer als die N1-Standardgröße ist –, müssen jedoch einen verpflichtenden Vermerk in der Dokumentation anbringen. Bei Ersatzkassen war die Abgabe größerer Packungen bereits bisher erlaubt, sofern diese ordnungsgemäß dokumentiert und mit der Sonder-PZN 06460731 gekennzeichnet wurden.
Die Anpassung erleichtert Apotheken den Umgang mit Lieferengpässen, wenn Standardpackungen nicht verfügbar sind. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Patienten ihre benötigten Medikamente ohne unnötige Verzögerungen erhalten. Die Regelung gilt speziell für die IKK Südwestfalen und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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